opencaselaw.ch

V 2025 100

Verwaltungsrechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2025 100

A.

Der Antragsgegner, Jahrgang 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste nach ei-

genen Angaben am 4. Dezember 2025 bei bestehendem – mittlerweile mehrfach verlän-

gertem – Einreiseverbot bis 1. Januar 2027 mit dem Zug von C.________ herkommend

bei D.________ in die Schweiz ein. Aufgrund einer Meldung an die Zuger Polizei, wonach

sich im Eingangsbereich der Liegenschaft E.________ in Zug ein Obdachloser eingenistet

habe, rückte diese aus und nahm an besagter Örtlichkeit am 5. Dezember 2025, 08:34

Uhr, den als A.________ identifizierten Antragsgegner fest. Der Antragsgegner wurde

gleichentags der Staatsanwaltschaft und anschliessend dem Amt für Migration (AFM) zu-

geführt zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft. Die formelle – wiederholte – Weg-

weisung und die Hafteröffnung erfolgten gleichentags. Der Antragsgegner musste akten-

kundig bisher insgesamt neunzehnmal ausgeschafft werden, im Jahr 2025 bereits sechs-

mal, letztmals am 24. Oktober 2025.

B.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht

um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations-

gesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und beantragte, diese für die Dauer von drei Mona-

ten zu stützen.

C.

Am 8. Dezember 2025, 16:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und

der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das

Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung

des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der

Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-

chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-

dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen

Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

E. 4 Haftrichterverfügung V 2025 100

2027, am 4. Dezember 2025 in die Schweiz einreiste, dies, nachdem er erst am 24. Okto-

ber 2025 letztmals begleitet ausgeschafft wurde.

3.3

Als Grund für seine erneute illegale Einreise machte der Antragsgegner bei der

Polizei wie auch anlässlich der mündlichen Haftprüfung geltend, er habe seinen Sohn,

welcher mittlerweile 16 Jahre alt sei und in F.________ wohne, besuchen wollen, er habe

ihn aber an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Stattdessen sei er zufälligerweise in

Zug gelandet. Er wisse um sein Einreiseverbot, er habe aber nichts in Polen, keine Familie

und keine Kontakte. Er habe ein Zimmer in einem Wohnheim in C.________, er sei auch

dort gemeldet. Auf Frage, ob der Sohn nicht mal ihn besuchen könnte, erklärte der An-

tragsgegner, das sei etwas schwierig wegen seiner Ex-Frau. Wenig betroffen über seine

erneute Inhaftierung bekundete der Antragsgegner, er kooperiere im weiteren Verfahren

mit den Behörden, er kenne die Prozedur, die Haftbedingungen seien in Ordnung, es sei

ja seine Schuld und er müsse die Konsequenzen tragen. Er nehme Methadon und jede

Menge Medikamente.

3.4

Der Vertreter des Antragstellers führt anlässlich der Haftprüfung aus, es sei der

Antragsgegner erneut wegen des Verstosses gegen das Einreiseverbot in Haft genom-

men worden. Es habe sich an der Situation nichts geändert. Der Rückführungsprozess

sei im Gange, es hätten ja mittlerweile auch die polnischen Behörden Übung darin, den

Antragsgegner zurückzuschaffen, die zeitliche Perspektive hänge jedoch auch von den

Begleitpersonen der Polizei ab, bzw. von deren Verfügbarkeit und aktuell würden noch

die Feiertage dazukommen, an welchen jeweils nicht ganz klar sei, welche Büros geöff-

net seien. Auch seien Abklärungen im Gange betreffend Wohnheim in C.________ und

allenfalls dort befindliche Dokumente. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug relativ

schnell vollzogen werden könne. Mildere Massnahmen seien aktuell aufgrund der ein-

schlägigen Vorgeschichte (neunzehn Rückführungen) leider keine Alternative. Es

bestünden keine Hinweise, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig wäre; die

weitere Haft werde B.________ weitergeführt werden.

3.5

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend

die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne

weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom

E. 4.1 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

E. 4.2 Der Antragsgegner gibt wie schon in früheren Verfahren an (vgl. u.a. V 2023 84), Grund der Einreise sei gewesen, dass er seinen Sohn in F.________ habe besuchen wol- len. Dieses Motiv für die Einreise scheint nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch in keinem Fall die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Erneut ist der An- tragsgegner darauf hinzuweisen, dass, sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe für einen Besuch vorliegen würden – wofür jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar sind – für eine Einreise der Weg über die das Einreiseverbot erlassende Behörde (Staatsekretariat für Migration, SEM) zu wählen wäre, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorüber- gehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Ebenfalls wären gegenseitige Besuche im grenznahen Gebiet ins Auge zu fassen. Trotz angegebenem regelmässigen Aufenthalts in G.________ verfügt der Antragsgegner auch nach eigenen Angaben wie auch gemäss Abklärungen des AFM in G.________ über keine eigentliche Aufenthaltsberechtigung, weshalb die Ausschaffung ins Heimatland Polen erfolgen muss. Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den zahlreichen ausländerrechtlichen – wie auch aktenkundig strafrechtlichen – Verdikten nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen Anordnungen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine be- gründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners; die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, wie auch im B.________, ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in keiner Weise, im Gegenteil scheint er davon wenig betroffen und schätzt die damit einhergehende medizinische und leibliche Versorgung. In Berücksichti- gung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer von drei Monaten in jedem Fall als verhältnismässig, zumal davon auszugehen ist, dass diese Dauer nicht ausgeschöpft werden muss, die Papierbeschaffung und die Organisation der Rückführung jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 4. März 2026 bestätigt.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2025 100 4.

E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2025 100 Der Haftrichter verfügt: ___________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 4. März 2026, bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - B.________; (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab im Dis- positiv ausgehändigt) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 8. Dezember 2025 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 8. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. B.________ Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) V 2025 100

2 Haftrichterverfügung V 2025 100 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste nach ei- genen Angaben am 4. Dezember 2025 bei bestehendem – mittlerweile mehrfach verlän- gertem – Einreiseverbot bis 1. Januar 2027 mit dem Zug von C.________ herkommend bei D.________ in die Schweiz ein. Aufgrund einer Meldung an die Zuger Polizei, wonach sich im Eingangsbereich der Liegenschaft E.________ in Zug ein Obdachloser eingenistet habe, rückte diese aus und nahm an besagter Örtlichkeit am 5. Dezember 2025, 08:34 Uhr, den als A.________ identifizierten Antragsgegner fest. Der Antragsgegner wurde gleichentags der Staatsanwaltschaft und anschliessend dem Amt für Migration (AFM) zu- geführt zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft. Die formelle – wiederholte – Weg- weisung und die Hafteröffnung erfolgten gleichentags. Der Antragsgegner musste akten- kundig bisher insgesamt neunzehnmal ausgeschafft werden, im Jahr 2025 bereits sechs- mal, letztmals am 24. Oktober 2025. B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und beantragte, diese für die Dauer von drei Mona- ten zu stützen. C. Am 8. Dezember 2025, 16:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des

3 Haftrichterverfügung V 2025 100 AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 5. Dezember 2025, um 08:34 Uhr, aus ausländerrechtlichen Gründen (Verdacht auf illegale Einreise und Aufenthalt) von der Polizei festgenommen, in der Folge aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaf- fungshaft versetzt. Mit Durchführung der mündlichen Haftprüfungsverhandlung am 8. De- zember 2025; 16:00 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die ge- setzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapie- re, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung recht- lich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die ge- setzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. 3.1 Der Antragsgegner wurde mit eröffneter Verfügung des AFM vom 5. Dezember 2025 zum wiederholten Male aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegwei- sungsentscheid liegt vor. 3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Den Akten und den Aussagen des Antragsgeg- ners ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner trotz Einreiseverbot, gültig bis 1. Januar

4 Haftrichterverfügung V 2025 100 2027, am 4. Dezember 2025 in die Schweiz einreiste, dies, nachdem er erst am 24. Okto- ber 2025 letztmals begleitet ausgeschafft wurde. 3.3 Als Grund für seine erneute illegale Einreise machte der Antragsgegner bei der Polizei wie auch anlässlich der mündlichen Haftprüfung geltend, er habe seinen Sohn, welcher mittlerweile 16 Jahre alt sei und in F.________ wohne, besuchen wollen, er habe ihn aber an seiner Wohnadresse nicht angetroffen. Stattdessen sei er zufälligerweise in Zug gelandet. Er wisse um sein Einreiseverbot, er habe aber nichts in Polen, keine Familie und keine Kontakte. Er habe ein Zimmer in einem Wohnheim in C.________, er sei auch dort gemeldet. Auf Frage, ob der Sohn nicht mal ihn besuchen könnte, erklärte der An- tragsgegner, das sei etwas schwierig wegen seiner Ex-Frau. Wenig betroffen über seine erneute Inhaftierung bekundete der Antragsgegner, er kooperiere im weiteren Verfahren mit den Behörden, er kenne die Prozedur, die Haftbedingungen seien in Ordnung, es sei ja seine Schuld und er müsse die Konsequenzen tragen. Er nehme Methadon und jede Menge Medikamente. 3.4 Der Vertreter des Antragstellers führt anlässlich der Haftprüfung aus, es sei der Antragsgegner erneut wegen des Verstosses gegen das Einreiseverbot in Haft genom- men worden. Es habe sich an der Situation nichts geändert. Der Rückführungsprozess sei im Gange, es hätten ja mittlerweile auch die polnischen Behörden Übung darin, den Antragsgegner zurückzuschaffen, die zeitliche Perspektive hänge jedoch auch von den Begleitpersonen der Polizei ab, bzw. von deren Verfügbarkeit und aktuell würden noch die Feiertage dazukommen, an welchen jeweils nicht ganz klar sei, welche Büros geöff- net seien. Auch seien Abklärungen im Gange betreffend Wohnheim in C.________ und allenfalls dort befindliche Dokumente. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug relativ schnell vollzogen werden könne. Mildere Massnahmen seien aktuell aufgrund der ein- schlägigen Vorgeschichte (neunzehn Rückführungen) leider keine Alternative. Es bestünden keine Hinweise, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig wäre; die weitere Haft werde B.________ weitergeführt werden. 3.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom

5. Dezember 2025 zum wiederholten Mal aus der Schweiz weggewiesen, nachdem er trotz bestehendem Einreiseverbot ebenso zum wiederholten Mal in die Schweiz einreiste.

5 Haftrichterverfügung V 2025 100 4. 4.1 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. 4.2 Der Antragsgegner gibt wie schon in früheren Verfahren an (vgl. u.a. V 2023 84), Grund der Einreise sei gewesen, dass er seinen Sohn in F.________ habe besuchen wol- len. Dieses Motiv für die Einreise scheint nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch in keinem Fall die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Erneut ist der An- tragsgegner darauf hinzuweisen, dass, sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe für einen Besuch vorliegen würden – wofür jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar sind – für eine Einreise der Weg über die das Einreiseverbot erlassende Behörde (Staatsekretariat für Migration, SEM) zu wählen wäre, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorüber- gehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Ebenfalls wären gegenseitige Besuche im grenznahen Gebiet ins Auge zu fassen. Trotz angegebenem regelmässigen Aufenthalts in G.________ verfügt der Antragsgegner auch nach eigenen Angaben wie auch gemäss Abklärungen des AFM in G.________ über keine eigentliche Aufenthaltsberechtigung, weshalb die Ausschaffung ins Heimatland Polen erfolgen muss. Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den zahlreichen ausländerrechtlichen – wie auch aktenkundig strafrechtlichen – Verdikten nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen Anordnungen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine be- gründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners; die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, wie auch im B.________, ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in keiner Weise, im Gegenteil scheint er davon wenig betroffen und schätzt die damit einhergehende medizinische und leibliche Versorgung. In Berücksichti- gung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer von drei Monaten in jedem Fall als verhältnismässig, zumal davon auszugehen ist, dass diese Dauer nicht ausgeschöpft werden muss, die Papierbeschaffung und die Organisation der Rückführung jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 4. März 2026 bestätigt.

6 Haftrichterverfügung V 2025 100 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über ein solches Gesuch würde wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

7 Haftrichterverfügung V 2025 100 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 4. März 2026, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o B.________ (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - B.________; (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (vorab im Dis- positiv ausgehändigt)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 8. Dezember 2025 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am